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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Wirksame Geheimhaltungsmaßnahmen setzen nicht zwingend eine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine vertragliche Verschwiegenheitsklausel voraus. Eine nicht allgemein zugängliche und werthaltige Information nach 2 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG kann auch in dem Aufwand begründet sein, der mit der Erstellung der Information verbunden war. Die Investition von Zeit, Geld und Mühe ist schutzbedürftig. Angemessene Schutzmaßnahmen sind getroffen, wenn das Need-to-know-Prinzip eingehalten ist. Dieses Prinzip betrifft die sachliche Rechtfertigung der Auswahl der Beteiligten. Erforderlich ist zudem eine berechtigte Erwartung an die Einhaltung der Vertraulichkeit. Selbst wenn es wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften keine wirksame Verschwiegenheitsvereinbarung gibt, muss diese dennoch nicht unbeachtlich sein. Denn solche Klauseln haben zumindest psychologische Auswirkungen und erinnern zum Beispiel Arbeitnehmer an ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht.

 

Stets kommt es auf eine Ex-ante-Sicht, also aus einer Betrachtung zum früheren Zeitpunkt an. Es geht nicht darum, ob im Nachhinein ein Geheimnisbruch zu verhindern gewesen wäre, sondern ob von vornherein wirksame und sinnvolle Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die getroffenen Sicherungsmaßnahmen überwindbar waren, können diese für das Bestehen von Geheimnisschutz ausreichen, wenn sie bei objektiver Betrachtung angemessen waren und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sie unzureichend waren. Dies trifft zum Beispiel auf technische Maßnahmen wie mobile Endgeräte mit einem BitLocker, TLS-Verschlüsselung, E-Mail-Postfächer und eine zentrale Dateiablage zu. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht zwingend erforderlich.

 

OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2022, 6 U 39/21

 

 

Online-Marktplätze und Vergleichsportale sollen zukünftig verpflichtet werden, entweder die Echtheit von Bewertungen zu überprüfen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass keine Überprüfung stattgefunden hat. Die am 28.05.2022 in Kraft getretene UWG-Novelle weitet damit die Transparenzpflichten weiter aus. Neben den Kundenbewertungen gem. § 5b Abs. 3 UWG sind auch das Influencer-Marketing, Rankings von Produkten in Online-Shops sowie Varianten von Waren in anderen EU-Mitgliedsstaaten Gegenstand von Änderungen zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Modernisierung des Verbraucherschutzrechts (EU 2019/2161).

 

§ 5b Abs. 3 UWG soll sogenannten Fake-Bewertungen entgegenwirken. Teilweise kaufen Anbieter Bewertungen von Dritten ein oder geben sich selbst positive Bewertungen oder bewerten Waren der Konkurrenz schlecht.

 

Häufig wird auch eine Gegenleistung für eine Positiv-Bewertung ausgelobt, etwa eine Vergünstigung für den nächsten Einkauf oder die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Waren für sogenannte Produkttester. Dies muss in Zukunft deutlich gemacht werden, um ein verzerrtes Bild zu verhindern. Zu häufig gehen Verbraucher von einer neutralen Bewertung aus und verlassen sich auf deren Echtheit und Objektivität.

 

Bisher waren Fake-Bewertungen nur auf dem Umweg über § 5a UWG a.F. aufgrund sogenannter Irreführung durch Unterlassen angreifbar, wenn der Bewertende eine Gegenleistung erhalten hatte und der Werbende nicht auf diese Gegenleistung hinwies.

 

vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 87 -Gekaufte Kundenbewertungen -.

 

Kein Zugänglichmachen von Bewertungen im Sinne des neuen § 5b Abs. 3 ist das einfache Verlinken einer von einem Dritten betriebenen Bewertungsseite. In diesem Fall gilt die neue Transparenzpflicht nicht.

 

Andererseits gibt es auch eine Erweiterung durch die neue Nummer 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste“): Danach ist es grundsätzlich irreführend, zu behaupten, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen.

 

Fraglich ist, ob die Transparenzpflicht auch dann gilt, wenn die Bewertung nicht von einem Verbraucher, sondern von dem Unternehmer selbst stammt. Auch könnte es für Unternehmer das Leichteste sein, darauf hinzuweisen, dass überhaupt keine Überprüfung der Echtheit stattgefunden hat. Seriöse Anbieter werden hingegen ihre Bewertungen prüfen und auch über die Echtheit wahrheitsgemäß Auskunft geben.

Die Werbung mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sowie gleichzeitig einen Verstoß gegen das Verbot aus der sogenannten „Schwarzen Liste“ Anhang 3 Nr. 2 UWG dar. Kein Verbraucher rechnet damit, dass mit einem nicht mehr gültigen Zertifikat geworben wird, selbst wenn dieses ein (abgelaufenes) Gültigkeitsdatum aufweist.

 

LG Berlin, 103 O 110/20 vom 07.12.2021

Wegen einer unzulässigen vertikalen Preisbindung der Firma FOND OF, die Schulrucksäcke und Schultaschen der Marken „ERGOBAG“ und „Satch“ vertreibt, wurde ein Bußgeld in Höhe von 2 Millionen Euro durch das Bundeskartellamt verhängt. Der Firma FOND OF wird vorgeworfen, ihren Händlern beim Vertrieb der Schulranzen und Rucksäcke unzulässige Preisvorgaben gemacht zu haben. Diese vertikalen Preisbindungen führen zu höheren Preisen für Verbraucher. Hersteller dürfen daher nur unverbindliche Preisempfehlungen abgeben. Auch die Einschränkung des Onlinehandels (E-Commerce) durch FOND OF führte zu einer künstlichen Verteuerung der Taschen und Rucksäcke.

Eine übertrieben werbliche Veröffentlichung eines Beitrags einer Influencerin ist wettbewerbswidrig. Werden ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts eines bestimmten Unternehmens in einer Weise lobend hervorgehoben, dass diese Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.

Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit sogenannten „Tap Tags“ versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses aber noch nicht aus. Hingegen liegt ein werblicher Überschuss vor, wenn auf die Internetseite des Herstellers verlinkt wird.

Im Fall: Rasperry Jam (Himbeermarmelade) lag ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor, weil der kommerzielle Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten des Marmeladenherstellers zu fördern, nicht hinreichend als Werbung kenntlich gemacht war. Insoweit handelte es sich daher um unzulässige Schleichwerbung.

Hingegen wurden die Posts der bekannten Influencerinnen Cathy Hummels aus Oberbayern, der Fashion-Influencerin Leonie Hanne aus Hamburg und der Göttinger Fitness-Influencerin Luisa-Maxime Huss vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet.

BGH, Urteile vom 09.09.2021, I ZR 90/20, I ZR 125/20 und I ZR 126/20

Im Rahmen von Wettbewerbsverstößen kommt es auf ein Verschulden nicht an. Auch technische Fehler oder menschliches Versagen könne eine Rechtsverletzung begründen.

LG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2021, 40 O 47/20

Ein Lohnsteuerhilfeverein haftet auch für unlautere Werbemaßnahmen seines Beratungsstellenleiters. Die sogenannte „Erfolgsabwendungspflicht“ ergibt sich daraus, dass der Beratungsstellenleiter bei dem Verein selbst in leitender Funktion tätig ist.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 6 U 84/20

§ 9 Abs. 2 UWG enthält erstmals einen Schadensersatzanspruch für Verbraucher bei Lauterkeitsverstößen. Er schließt haftungsrechtliche Schutzlücken, wie sie sich beispielsweise im Dieselskandal gezeigt haben. Er dient Verbrauchern, die durch eine unzulässige geschäftliche Handlung einen kausalen Schaden erlitten haben, der in einer im konkreten Einzelfall durch die unlautere Geschäftspraktik veranlassten geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers und eventuell daraus entstandenen weiteren Schäden liegt.

Onlinehändler müssen bei dem Verkauf von Waren stets den Grundpreis nach Mengeneinheit (Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche) angeben. Das gilt auch bei preisbezogener Werbung und Angeboten von Juteschnur, Bindegarn, Bastelschnur u.a. Hier muss der Preis pro Meter angegeben werden.

LG Freiburg, Urteil vom 04.05.2021, 12 O 82/20 KfH

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerpflicht von Abmahnungen im Wettbewerbs- und Urheberrecht findet auch auf kennzeichenrechtliche Abmahnungen Anwendung.

BGH, Hinweisbeschluss vom 21.01.2021, I ZR 87/20 BGH,

Beschluss vom 06.04.2021, I ZR 87/20

BFHE 257, 154 = GRUR 2017, 826 – Umsatzsteuerbare Leistung –

BFHE 263, 560 = NJW 2019, 1836 – Tonaufnahmen im Internet –