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Meldet ein Unternehmen den tatsächlichen Verstoß eines Mitbewerbers gegenüber einer Handelsplattform, so liegt kein Wettbewerbsverstoß vor. Vielmehr handelt es sich um einen effektiven Weg, den Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften abzustellen. Eine Beschwerde gegenüber Amazon sei effizienter und zudem auch kostengünstiger als eine mit Abmahnkosten verbundene Abmahnung. Es handelt sich somit nicht um einen Missbrauch des sogenannten Infringement-Verfahrens von Amazon.

OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020, 4 U 7/20

Die Preiserhöhungsklausel von Netflix ist rechtswidrig. Der Streaming-Anbieter darf sich nicht vorbehalten, gelegentlich die Preise für seine Dienste zu ändern. Erforderlich ist vielmehr, dass konkrete Kostensteigerungen umgelegt werden, die im Einzelnen offenzulegen sind. Preiserhöhungen, um den Gewinn zu steigern, sind dagegen unzulässig.

BGH, Beschluss vom 15.04.2021, I ZR 23/20 – Netflix –

Das Posting eines Kfz, dessen Vorzüge im Begleittext hervorgehoben werden, stellt eine Werbung im Sinne von § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV dar. Deshalb sind auch in Social-Media-Diensten die vorgeschriebenen Pflichtangaben zu machen. Entscheidend ist, dass der Durchschnittsverbraucher das Posting so versteht, dass das abgebildete Fahrzeug tatsächlich zu kaufen ist.

BGH, Urteil vom 01.04.2021, I ZR 115/20 – Pkw-EnVKV

Die Werbung mit Testsiegeln muss durch Verbraucher überprüfbar sein. Deshalb muss der Werbetreibende angeben, wo die Testergebnisse nachgelesen und überprüft werden können. Im Fall ging es um einen Eimer Farbe des Baumarkts OBI, in dessen Prospekt keine genauen Angaben abgedruckt waren.

BGH, Urteil vom 15.04.2021 – 1 ZR 134/20 – Testsiegel-Werbung –

Inzwischen hat das Landgericht Frankfurt sich der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf angeschlossen, wonach der neue § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nach dessen Sinn und Zwecks auszulegen sei. Der Ausschlusstatbestand sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er nur dann eingreife, wenn die betreffende Zuwiderhandlung an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpfe.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2021, 3-06 O 14/21 –

Werden wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur geltend gemacht, um sachfremde Ziele zu verfolgen, so ist dies rechtsmissbräuchlich. Nicht jede „Retourkutsche“, die auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erfolgt, rechtfertigt aber von vornherein einen Missbrauchsvorwurf.

Der Fall: Ein Online-Händler erhielt eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Diese mahnte kurzerhand seinen abmahnenden Konkurrenten ab, weil dieser in seinem Impressum nicht die vorgeschriebene Telefonnummer angegeben hatte.

Gleichzeitig schlug er vor, beide Parteien sollten die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße einstellen, damit sollte die Sache erledigt und gegenseitig keine Kostenerstattung notwendig sein. Darauf ging der zuerst Abgemahnte aber nicht ein, sondern erhob Klage auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten. Dem gab das Landgericht Bochum mit Urteil vom 09.09.2015, I-13 O 85/15, in I. Instanz statt. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.11.2017, I- 4 U 145/15, zurück. Der Beklagte legte hiergegen Revision zum Bundesgerichtshof ein, der das Verfahren zunächst wegen eines noch ausstehenden Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof aussetzte. Mit Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18, hat er die Revision nunmehr zurückgewiesen und den Kostenfreistellungsanspruch des Klägers gem. § 13 Abs. 3 UWG n.F. (= § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F.) bejaht.

Danach ist die Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Kläger habe keine sachfremden Ziele verfolgt. Eine berechtigte Abmahnung sei „nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist“.

Fazit: Wer bei einer Gegenabmahnung deutlich macht, in Zukunft einen wettbewerbskonformen Zustand herstellen zu wollen (und nicht nur eine finanzielle Gegenforderung aufzubauen), kann sich auch zukünftig mit einer Gegenabmahnung verteidigen.

Die Falschbezeichnung von Polyacryl als „Acryl“ führt zu keiner wettbewerbsrechtlich relevanten Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG. Obwohl objektiv ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung vorliegt, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor. Denn der Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 Textilkennzeichnungsverordnung ist nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Vielmehr wird der angesprochene Verkehr nicht annehmen, dass es sich bei „Acryl“ um eine andere Faser als „Polyacryl“ handelt.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.01.2021, 6 U 256/19

Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten können nur noch kostenlos abgemahnt werden. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG Neuerfassung schließt Kostenerstattungsansprüche aus. Wird anschließend trotzdem noch ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt oder geklagt, so ist dies rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG Neuerfassung. Rechtsmissbrauch wird auch angenommen, wenn der Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch angesetzt wird. Rechtsverstöße, die mit technischen Mitteln einfach ermittelt werden können, wie beispielsweise fehlende Pflichtangaben gem. § 5 TMG (Impressumpflicht), fehlende Widerrufsbelehrung und fehlende Informationen/Verlinkung zur US-Plattform (Streitschlichtung) soll nicht weiter kostenpflichtig abgemahnt werden.

LG Dortmund, Urteil vom 16.02.2021, 10 O 10/21

Neugründungen kosten Geld. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn gleich zu Beginn vermeidbare Fehler gemacht werden, die viel Geld kosten. So werden etwa unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder deren Übernahme per „copy & paste“ ebenso gerne abgemahnt, wie fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, fehlende Hinweise auf die OS-Streitschlichtungsplattform, verwirrende Preisangaben oder widersprüchliche Angaben zu Lieferzeiten. Auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten, eine ungenügende Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) oder eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung bieten Angriffsflächen. Die Anmeldung zum Newsletter ohne Bestätigung (doppeltes Opt-In-Verfahren) kann ebenso abgemahnt werden. Erst recht ist Vorsicht beim Verwenden fremder Inhalte, wie „Bildern“, „Texten“, „Multimediaelementen“ oder „Videos“ geboten. Im Zweifelsfall hilft der Rat eines Fachanwalts.

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Durch die Neufassung des § 14 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ist seit dem 02. Dezember 2020 die Möglichkeit abgeschafft worden, ein möglichst weit entferntes Gericht anzurufen, um die Rechtsverteidigung zu erschweren oder ein als besonders streng bekanntes Gericht auszuwählen. Vielmehr ist die örtliche Zuständigkeit auf das Gericht des Bezirks beschränkt, in dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gilt (im Gegensatz zur Auffassung des Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2021, 38 O 3/21) auch für sogenannte „internetspezifische Rechtsverstöße“.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021, I-20 W 11/21