Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Lügen haben kurze Beine. Auch das Unterlassen einer Mitteilung, d.h. ein Unterschlagen einer Nachricht, kann rechtsmissbräuchlich sein.

Ein abgemahntes Unternehmen hatte fristgerecht geantwortet und den Vorwurf einer Wettbewerbsverletzung zurückgewiesen. Daraufhin wurde eine einstweilige Verfügung beantragt und (wahrheitswidrig) vorgetragen, der Abgemahnte habe auf die Abmahnung nicht reagiert. Daraufhin wurde ohne mündliche Verhandlung eine Beschlussverfügung erlassen. Das abgemahnte Unternehmen rügte eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz aufgrund der Vorenthaltung rechtlichen Gehörs. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zwar mangels Erschöpfung des Rechtswegs nicht zur Entscheidung angenommen, trotzdem aber darauf hingewiesen, das Verschweigen der Reaktion auf die Abmahnung könne ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten aufgrund einer Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht darstellen. Die mangelnde Anhörung beruhe in diesem Fall nicht auf einem Rechtsverstoß durch das Gericht, sondern aus dem Unterlassen der gebotenen Informationen durch den Abmahner.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03. Dezember 2020, 1 BvR 2575/20

Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung fordert der Unterlassungsgläubiger den Unterlassungsschuldner häufig auf, diese als endgültige, auch materiell-rechtlich wirkende Entscheidung anzuerkennen. Für dieses sogenannte „Abschlussschreiben“ kann er nach §§ 677, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) oder nach § 9 UWG zusätzliche Kosten verlangen.

Teilt jedoch der Unterlassungsschuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, aber vor Ablauf der angemessenen Wartefrist, mit, er werde innerhalb der gemäß § 517 ZPO für die Abschlusserklärung geltenden Monatsfrist von sich aus mitteilen, ob er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, so erhält der Gläubiger keinen Kostenersatz, wenn er dennoch ein Abschlussschreiben sendet. Das ist jedenfalls die Auffassung des Oberlandesgerichts München.

OLG München, Urteil vom 13. August 2020, 29 U 1872/20

Allein Algorithmus-basierte Produktvergleiche dürfen nicht unter der Bezeichnung „Test“ veröffentlicht werden. Vielmehr erfordert dies eine neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung. Das Bilden einer Rangfolge aus Algorithmus-basierten Bewertungen ähnlicher Produkte mit automatisierter Benotung erlaubt keine Bezeichnung als „Test“.

Die Einbeziehung von Kundenbewertungen neben Hersteller- und Shopangaben, um eine Reihenfolge zu bilden, und dann die besten 25 Produkte mit „sehr gut“ zu bewerten, ohne dass irgendeine sachkundige Person eine darüber hinausgehende Prüfung vornimmt, führt in die Irre. Erforderlich sind Neutralität, Objektivität und Sachkunde und ein vorab festgelegtes Prüfungsschema.

OLG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2020, 6 U 136/19 – test.net

Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes nach dem neuen § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das am 01. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erfasst nicht jedes unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien.

Vielmehr soll es sich nur auf solche unlauteren Handlungen beschränken, die tatbestandlich an ein solches Handeln anknüpfen. Das sollen insbesondere Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sein. Es komme also auf den Verbreitungsweg der Werbung bzw. sonstigen geschäftlichen Handlung an.

LG Düsseldorf, Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 15. Januar 2021, 38 O 3/21 (nicht rechtskräftig)

Das Urteil wurde inzwischen aufgehoben. Die Neuregelung erfasst nicht nur Verstöße gegen internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften.

OLG Düseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021, I-20 W 11/21

Beiträge von Influencern mit Produktdarstellungen und Herstellerhinweisen müssen nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet werden, wenn es für den Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich dabei um Influencer-Marketing handelt.

OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2020, 15 U 142/19

Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts München sind derartige Postings erlaubt.

Die Gerichte zogen Vergleiche zu Produkthinweisen in Zeitschriften. Auch diese seien erlaubt, ohne dass sie als Schleichwerbung gewertet würden. Informierte Internetnutzer wüssten ebenfalls, dass Influencerinnen mit ihren Social-Media-Profilen, kommerzielle Interessen verfolgten. Deshalb handele es sich nicht um eine unlautere Werbung.

LG München I, Urteil vom 25.06.2020, 4 HK O 14312/18

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Oberlandesgericht München allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass der klagende Verband Sozialer Wettbewerb Revision einlegt.

Das Landgericht Braunschweig hat einen Instagram-Auftritt beanstandet, in dem eine Influencerin auf die Marken und Hersteller ihrer Kleidung und auf die jeweiligen Instagram-Seiten der Hersteller verwies. Eine solche Verknüpfung sei ohne Werbekennzeichnung verboten. Die Influencerin handele auch kommerziell, denn es gehe ihr um den Aufbau einer eigenen Marke und eines eigenen Unternehmens.

OLG Braunschweig, Urteil vom 29.05.2020, 2 U 78/19, nicht rechtskräftig

Vor dem Landgericht Koblenz ging es um eine Influencerin, die ihren positiven Bericht über den Besuch ihres Friseursalons mit Fotos ausschmückte und mittels

„tap tag“ direkt auf den Friseur verlinkte. Dabei handele es sich nach Auffassung des Gerichts um eine kennzeichnungspflichtige Werbung, die bereits auf der

ersten Angebotsseite hätte kenntlich gemacht werden müssen.

LG Koblenz, Urteil vom 08.04.2020, 1 HK O 45/17, nicht rechtskräftig

Derzeit läuft eine neue Abmahnwelle des Betreibers der Webseite www.irepairshop.de im Bereich der Reparatur und des Vertriebs von Smartphones, Handys und Tablets nebst Zubehör. Beanstandet werden neben fehlenden Links zur OS-Streitbeilegungsplattform auch fehlerhafte oder gänzlich fehlende Widerrufsbelehrungen, widersprüchliche oder falsche Widerrufsfristen, fehlende oder fehlerhafte Impressumangaben und AGB sowie Falschinformationen zur Mängelhaftung.

Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Möglicherweise ist der Gegenstandswert zu hoch angesetzt oder die Abmahnung ist sogar rechtsmissbräuchlich. Wir prüfen jeden konkreten Einzelfall.

Eine Inbox-Werbung in privaten E-Mail-Postfächern kann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG verstoßen. Im Einzelfall bedarf dies einer Auslegung der betroffenen Regelung durch den Europäischen Gerichtshof.

BGH, Beschluss vom 30.01.2020, I ZR 25/19.

Ein selbst ernannter „gerichtlicher“ Sachverständiger scheiterte vor dem Landgericht Augsburg. Es gibt nämlich nur öffentlich bestellte und vereidigte, zertifizierte, verbandsanerkannte und/oder geprüfte Sachverständige. Selbst ein Sachverständiger, der regelmäßig von einem Gericht mit Gutachten beauftragt wird, wird dadurch nicht zu einem „gerichtlichen Sachverständigen“. Er erhält auch keine gerichtliche Zulassung.

LG Augsburg, 2 HK O 2530/19

Ein Eigenmarkensortiment einer Handelsgruppe steht nicht im Preiswettbewerb mit anderen Anbietern. Deshalb ist die Werbung mit dem „besten Preis“ mangels einer Vergleichbarkeit des Preises mit den Produkten von Wettbewerbern auch nicht irreführend.

OLG Bamberg, Urteil vom 25. 01. 2019, 3 U 135/17

Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

BGH, Beschluss vom 28. 11.2019, I ZR 45/19

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden. Diese Bestimmung ist aber europarechtswidrig. Denn die europäische Preisangabenrichtlinie 98/6/EG verlangt lediglich, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen.

Schärfere Anforderungen, insbesondere eine Pflicht, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben, verbietet Art. 3 Abs. 5 S. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Rl 2005/29/EG). Aus diesem Grund scheiterte in der Berufungsinstanz eine Unterlassungsklage des IDO e.V. gegen einen Online-Händler von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln. Das Landgericht Hamburg hatte zuvor noch eine einstweilige Verfügung zugunsten des IDO e.V. erlassen.

OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 22. April 2020, 3 U 154/19