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Lufttrockungssysteme, Papier-Handtücher und Stoff-Handtücher stehen zueinander in Konkurrenz. Wegen umstrittener Studien hat das Landgericht Köln nun die Werbung „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ verboten. Dyson hatte verschwiegen, dass eine Studie, wonach die Bakterienanzahl bei Verwendung seiner Turbohandtrockner tatsächlich um 40 % reduziert werde, von Dyson selbst beauftragt wurde. Deshalb sei die reißerische Reklame irreführend.

LG Köln, Urteil vom 11. März 2020, 84 O 204/19, n.Rk.

Die Verletzung datenschutzrechtlicher Informationspflichten kann auch von einem Wettbewerber abgemahnt werden. Art. 80 DSGVO enthält keine abschließende Regelung bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Wettbewerbsverbände können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 3a UWG solche Verstöße geltend machen, bei denen es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt.

Die Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 a, c und Abs. 2 b, d und e DSGVO stellen solche Marktverhaltensregelungen dar. Betroffen ist jede Tätigkeit auf einem Markt, der objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2020, 2 U 257/19

vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juni 2017, 2 U 127/16 Extraportion Vitamin C –

Eine Norm regelt das Marktverhalten, wenn sie einen Wettbewerbsbezug derart aufweist, dass die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager in Betracht kommenden Personen schützt.

BGH, Urteil vom 08. Oktober 2015, I ZR 225/13 – Eizellspende

BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 215/15 – Aufzeichnungspflicht

BGH, Urteil vom 28. November 2019, I ZR 23/19 – Pflichten des Batterieherstellers –

OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Juli 2018, 2 U 167/17

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde unbeschränkt zugelassen. Der Rechtsstreit wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die umstritten sind.

Auch in China lassen sich Marken- und Designrechte erfolgreich durchsetzen. Das beweist die dänische Spielklötzchen-Firma „LEGO“, die sich gegen billige Nachahmerprodukte aus China durchsetzen konnte. Die Firma Lepin kopiert nicht nur Figuren und Steine, sondern auch Verpackungen und Logos und wirbt mit einer 100%igen Kompatibilität. Aus „LEGO City®“ wurde „Lepin Cities“, statt „LEGO Ninjao®“ heißt es „Lepin Ninjasaga“ und statt „LEGO Star Wars®“ „Lepin Star Wnrs“. Dies untersagte nun der Guangzhou Intellectual Property Court. Lepin darf 18 Bausätze nicht weiter kopieren und verkaufen und muss eine Geldstrafe zahlen. Außerdem hat die Polizei Razzien in drei Lepin-Fabriken in Shantou und Shenzhen durchgeführt, bei der 650.000 Sets mit einem Marktwert von ca. $ 30.000.000,- sichergestellt wurden. An über 10 Fließbändern wurden 90 Produktserien fleißig kopiert, gefunden wurden auch 200.000 Aufbauanleitungen, vier Fälscher wurden festgenommen. Allerdings stehen bereits Nachfolger in den Startlöchern. Statt Lepin heißen die neuen Anbieter nunmehr King und Nuogao.

Quelle: lto.de vom 25. März 2020

Die Werbung mit einer der Star-Sängerin Tina Turner zum Verwechseln ähnlichen Person für eine Tribute-Show ist unzulässig. Fans könnten glauben, die Sängerin würde unter dem Titel „Simply the best – Die Tina Turner Story“ selbst auf der Bühne stehen.

Damit bestehe Verwechslungsgefahr.

LG Köln, Urteil vom 22. Januar 2020, 28 O 193/19

Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagen-Unternehmen durch die Uber-App ist wettbewerbswidrig.

Uber verstößt gegen die gesetzliche Verpflichtung, wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwagen-Unternehmens eingegangen sind. Auch liegt ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht vor. Danach muss ein Mietwagenfahrer nach jeder vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, wenn er nicht zwischenzeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat. Das Warten in der Nähe des Bahnhofs oder Flughafens ist daher unzulässig.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19. Dezember 2019, 3-08 O 44/19

Ein Fruchtnektar ist kein Saft.

Der „Rauch Happy Day“ enthält statt Maracuja-Saft in Wahrheit nur Maracuja-Nektar. Deshalb darf ein Kokos-Likör mit dem grafisch abgesetzten Zusatz „inkl. 1 l Maracuja-Saft“ nicht beworben werden, wenn es sich in Wahrheit nur um einen Nektar-Zusatz handelt.

OLG Rostock, Urteil vom 25. September 2019, 2 U 22/18

Bei der Werbung mit pfandpflichtigen Getränken muss das Flaschenpfand nicht in den Gesamtpreis eigerechnet werden.

Vielmehr ist die Einbeziehung des Flaschenpfandes gemäß § 1 Abs. 4 PAngV unzulässig. Dies gilt unbeschadet von Art. 7 Abs. 4 c und Art. 3 Abs. 5 der Europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

OLG Köln, Urteile vom 06. März 2020, 6 U 89/19 und 6 U 90/19

Falsche Tatsachenbehauptungen versus Meinungsfreiheit:

Art. 5 des Grundgesetzes erlaubt auch harte Kritik. Beleidigungen oder Verleumdungen können jedoch teuer werden. Es ist ein Unterschied, ob man behauptet, ein Restaurant serviere Tiefkühlkost, oder die Pizza habe einfach nicht geschmeckt. Eine strafbare Beleidigung kann es sogar darstellen, seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder“ oder „Ausbeuter“ zu brandmarken. Dies rechtfertigt in jedem Fall eine fristlose Kündigung.

LAG Hamm, 3 Sa 644/12

Auch das Verraten von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 278/11

Ein Arztbewertungsportal darf hingegen Ärzte auch gegen ihren Willen in einer Liste aufführen und bewerten.

BGH, VI ZR 358/13

Das gilt zumindest solange, wie das Bewertungsportal die Rolle eines neutralen Informationsvermittlers einnimmt. Gibt es hingegen seine Neutralität auf, kann der Arzt sich gegen ohne seinen Willen erstellte Profile wehren. Das ist etwa dann der Fall, wenn das kostenfreie Portal „Jameda“ Werbung für einen anderen Arzt anzeigt.

BGH, VI ZR 30/17

Bewertungsportale wie „Yelp“ dürfen Kundenbewertungen von Hotels, Restaurants oder Fitness-Studios automatisiert in „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ eingruppieren.

BGH, VI ZR 496/18

Die Auskunftsrufnummer 11830 des Frankfurter Telekommunikationsunternehmens wurde von der Bundesnetzagentur abgeschaltet. Die Firma hatte die Vorschriften zur Preistransparenz verletzt und darf seinen Kunden weder Verbindungskosten weiterhin in Rechnung stellen, noch bereits in Rechnung gestellte Beträge eintreiben.

Anbieter eines auf eine Online-Plattform angebotenen Produkts trifft für Kunden-Bewertungen grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020, I ZR 193/18