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38 Seiten lange Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht unzumutbar, auch wenn sie gegen das Transparenz-Gebot verstoßen können. Bei PayPal sei zu berücksichtigen, dass die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglicht werde, nämlich sowohl Zahlungspflichtiger, Zahlungsempfänger als auch Banken, Kreditkartenunternehmen und PayPal selbst.

OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 2020, 6 U 184/19

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Einsatz von Google-Analytics und anderen Remarketing-Tools ohne vorherige Einwilligung der Webseitenbesucher ist nach der Cookie-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unzulässig (EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2019, C-673/17). Deshalb sind inzwischen erste Untersagungsanordnungen der Landesdatenschutzbeauftragten ergangen. 

Quelle: Pressemitteilung Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) vom 21. Februar 2020

Wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, besteht auch die Pflicht, zeitnah die Löschung veralteter Informationen aus dem Google ( oder auch Bing)-Cash zu beantragen. Andernfalls wird die versprochene Vertragsstrafe (Strafgedinge) fällig, etwa, wenn in der Anzeige der Google-Snippets weiterhin die Angabe der fehlerhaften Herstellergarantie erscheint. Denn dies stellt eine Irreführung entgegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG dar, da diese Vorschrift nicht lediglich Gewährleistungsrechte, sondern auch Garantiebedingungen umfasst.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. August 2019, 6 U 83/19

Für Online-Glücksspiele darf im Fernsehen nicht geworben werden. Das gilt auch für Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein). Eine Werbung für die Top-Level-Domains .de entfaltet auch eine mittelbare Werbewirkung für die TLD .com, die in Deutschland keine gültige Glücksspiellizenz besitzt. Bei den Fernseh-Spots bleibe vor allem die grafische Gestaltung der Internetseiten in Erinnerung, so dass leicht von einer .de- auf eine .com-Domain geschlossen und gewechselt werden könne. Auch bei Eingabe der Suchbegriffe in  Internet-Suchmaschinen werde direkt auf die .com-Domains verlinkt. Das Glücksspielwerbeverbot gilt nicht nur für Veranstalter, sondern auch für die beklagten Senderunternehmen.

LG Köln, Urteil vom 16. Februar 2020, 31 O 152/196 n. rk.

Der Deutsche Wetterdienst darf nur Unwetterwarnungen kostenlos anbieten. Andere Dienstleistungen darf er nur unter Marktbedingungen erbringen, etwa durch Zahlung einer Vergütung oder Erzielung von Werbeeinnahmen, wie sich aus § 6 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2a DWD ergibt.

Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, hob damit eine anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 2019, 6 U 180/17 auf und stellte das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. November 2017, 16 O 21/16 weitgehend wieder her.

BGH, Urteil vom 12. März 2020, I ZR 126/18

Verstöße gegen die PreisAngabenVerordnung führen häufig zu Abmahnungen. Gemäß § 2 Abs. 1 PAngV müssen Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angeben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies für Fertigpackungen, offene Packungen oder auch Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Ausnahmen bestehen nur bei Waren mit einem Nenngewicht oder Volumen von weniger als 10 g oder ml sowie bei Kau- und Schnupftabak mit einem Gewicht bis 25 g (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV). Auch kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung    oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, erfordern keine Grundpreisangabe (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV).

Das Gleiche gilt, wenn der Grundpreis dem Endpreis entspricht (z.B. bei 1 l oder 100 g).

Für Warensets und Bundles, also eine Zusammenfassung von Produkten, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, besteht eine weitere Ausnahme gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV. Das gilt auch bei einem Set-Angebot, das unterschiedliche Tee-Sorten umfasst, die in einem 4er-Pack angeboten werden.

OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2019, 29 W 1235/19

Stimmen Erzeugnisse nicht in ihrem charakteristischen Merkmalen überein, z.B. Hering und Thunfisch, Sahne und Butter bzw. Erbsen und Möhren, sind sie verschiedenartig. Allerdings bedarf es dann einer Grundpreisangabe, wenn das Zusatzprodukt nur eine untergeordnete Beigabe zur Hauptware darstellt.

Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung sind je nach konkretem Sachverhalt auch wettbewerbsrechtlich abmahnbar.

Ein Kraftfahrzeug-Händler vertrieb über eBay Teile ohne die Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren.

Die daraufhin von einem Wettbewerbsverband erhobene Klage wurde zunächst vom LG Stuttgart abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu einer gegenteiligen Entscheidung. Zwar sei § 13 TMG seit dem 25. Mai 2018 nicht mehr anwendbar, der Unterlassungsanspruch könne jedoch auf Art. 13 DSGVO gestützt werden. Der klagende Wettbewerbsverband sei auch nach der DSGVO klagebefugt, wenn es um eine Marktverhaltensregelung gehe. Art. 80 DSGVO enthalte keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Anspruchsdurchsetzung. Deshalb müsse jede Norm konkret daraufhin überprüft werden, ob es sich um eine Marktverhaltensregelung handle. Das sei bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten zu bejahen; sie weise den notwendigen Wettbewerbsbezug auf und diene auch dem Schutz der wettbewerblichen Interessen der übrigen Marktteilnehmer.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Hamburg sowie des OLG Naumburg. 

OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2019, 2 U 257/19

Zur neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Markenrecht referierte kürzlich Prof. Dr. Wolfgang Büscher, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D. Ergänzend erläuterte Herr Celso Lopez Ramos, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm, die aktuelle Rechtsprechung des 4. Zivilsenats zum Wettbewerbsrecht. Herr Rechtsanwalt Thomas Meinke nimmt regelmäßig an dieser beliebten zweitägigen Fortbildungsveranstaltung teil, um stets auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zu sein.

Gibt der Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen einer telefonischen Kundenwerbung mündlich eine falsche Rufnummer an, unter der das Unternehmen über längere Zeit nicht erreichbar ist, handelt es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß.

 

Die Pflicht, die richtige Telefonnummer anzugeben, ergibt sich aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB.

 

OLG München, Urteil v. 28.02.2019 – 6 U 914/18

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine im Internet verbreitete Werbung ist gegeben, wenn es sich um eine „de“-Top-Level-Domain handelt und der Internetauftritt keine Hinweise darauf enthält, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richtet; ein solcher Hinweis kann nicht allein in der Verwendung der englischen Sprache gesehen werden.

Die für Gepäckstücke verwendete Angabe „World’s Lightest“ ist irreführend (§ 5 UWG), wenn die Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller mit ähnlichem Volumen und ähnlichen Maßen nicht die leichtesten der Welt sind.

 

OLG Frankfurt am Main, 14.02.2019 – 6 U 3/18