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Auch 2018 betreute Westfalenpatent wieder mehrere Nutzfahrzeug-Hersteller auf der Internationalen Automobil Ausstellung in Hannover (IAA Nutzfahrzeuge 2018). Ob bei den Schwerlastspezialisten, die teilweise draußen im Regen standen, oder bei den Herstellern leichterer Nutzfahrzeuge und Komponenten – es gab wieder zahlreiche Innovationen und interessante Fortentwicklungen zu sehen. Zahlreiche interessante Gespräche mit Entwicklern und Firmeninhabern füllten einen kompletten Messetag und versprechen viel Arbeit in den Wochen danach. Natürlich durfte auch „Schwarz-Gelb“ nicht fehlen.

 

   

 

   

 

   

Auch Nachbauten durften natürlich nicht fehlen. So stand direkt auf der IAA bereits ein verblüffend ähnliches Plagiat eines chinesischen Herstellers des gerade erst neu vorgestellten MAN-Busses der modernisierten „Lion’s Line“.

 

   

 

Die Werbung eines Zahnarztes für seine Praxis mit dem Begriff „Praxisklinik“ kann irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sein.

 

Ein niedergelassener Zahnarzt warb für seine Praxis mit dem Begriff „Praxis­klinik“, obwohl die Möglichkeit fehlte, Patienten für einen stationären Aufenthalt aufzunehmen.

 

Der Begriff erweckt den Eindruck einer echten Klinik, d.h. als „Krankenhaus“. Der angesprochene Verkehr erwartet nicht nur operative Eingriffe, sondern auch und vor allem eine stationäre Behandlung. Zwar weder durch die Voranstellung des Teilbegriffs „Praxis“ möglicherweise nicht die Vorstellung genährt, es handele sich um eine mehrtägige Unterbringung. Der Begriff „Klinik“ erwecke aber zumindest den Eindruck, es könne zumindest im Ausnahmefall eine vorüber­gehende stationäre Versorgung auch über Nacht erfolgen. Darin liege eine mögliche vorzugswürdige Alternative zu einer rein ambulanten Zahnarztpraxis auf der einen Seite und zu einer echten Zahnklinik auf der anderen Seite.

 

OLG-Hamm, Urteil vom 27.02.2018, 4 U 161/17

vgl. BGH, GRUR 1996, 802 – Klinik –

OLG-München, WRP 2015, 642

Wurde ein Arbeitnehmer durch einen Mitbewerber unlauter abgeworben, kann im Wege der einstweiligen Verfügung ein befristetes Beschäftigungsverbot verhängt werden. Dieses muss aber auch tatsächlich geeignet sein, den durch die Ab­werbung entstandenen Schaden auszugleichen. Außerdem muss es hinsichtlich der berechtigten Interessen des abgeworbenen Arbeitnehmers verhältnismäßig sein. Das ist nur der Fall, wenn ihn selbst ein unlauteres, arbeitsvertragswidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.

 

OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.2018, 6 U 165/17

Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ geworben werden.

 

Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Bierwerbung unzulässig ist.

 

Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“. In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs „bekömmlich“.

 

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff „bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so  verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.

 

Vorinstanzen:

 

LG Ravensburg – Urteil vom 16. Februar 2016 – 8 O 51/15

 

OLG Stuttgart – Urteil vom 3. November 2016 – 2 U 37/16

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

 

Der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“ bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

 

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

 

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2018.

Das Wortzeichen „HP“ und das entsprechende Bildzeichen können als Unionsmarken für Patronen und Drucker eingetragen werden. Sie sind nicht bloß beschreibend und weisen die nötige Unterscheidungskraft auf. Mit dieser Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) wurden zwei Löschungsanträge des polnischen Unternehmens Senetic abgewiesen, von dem geltend gemacht worden waren war, die Buchstaben „HP“ würden häufig verwendet, um Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben.

 

Das EuG war der Auffassung, eine Marke sei nicht beschreibend, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben bestehe. Es bestehe kein belegbarer Zusammenhang zwischen Waren aus dem Technikbereich und „HP“. Diese Buchstabenkombination werde auch nicht häufig benutzt und nicht als reine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen. Vielmehr verstünden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die Namen „Hewlett“ und „Packard“, also die Familiennamen der beiden Unternehmensgründer.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16 –

 

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

 

Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

 

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.

 

Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

 

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

 

Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

 

Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

 

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

 

Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

 

Vorinstanzen:

 

LG Köln – Urteil vom 29. September 2015 – 33 O 132/14

 

OLG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

 

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

 

 

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch

 

  1. Belästigung,

 

  1. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,

 

  1. unzulässige Beeinflussung.

 

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.

 

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

 

1.Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;

 

2.die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

 

3.die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;

 

4.belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…)

 

Quelle: „Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2018

BGH, Urteil vom 29.03.2018, Az.: I ZR 34/17.

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.03.2018 über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App „My Taxi“ entschieden.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland“. Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App „My Taxi“.

 

Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren der Beklagten.

 

Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichthofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

 

Die Bonusaktionen der Beklagten verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.

 

Die Beklagte haftet auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxifahrer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer darf keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht kommt es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastesin Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7 % des Fahrpreises abzieht, handelt es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsdienstleistung.

 

Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten kein anderes Ergebnis. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.

 

Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt. Hier fehlt jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte, als auch zeitlich beschränkt waren.

 

 

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2016 – 3-06 O 72/15,

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2017 – 6 U 29/16.

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

 

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

 

 

(1)

Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. …

 

(2)

 

(3)

Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

 

 

(1)

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und –bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. …

 

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

 

 

(5)

Für die Anwendung des Beförderungsentgelte und –bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

 

 

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

 

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2018.

Auch das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg sieht in der Verbreitung des Werbeblockers „Adblock Plus“ keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Eine Klage der betroffenen Verlage wurde daher als unbegründet zurück­gewiesen.

 

OLG-Hamburg, Urteil vom 22.03.2018, 5 U 152/15

 

Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht Köln dem klagenden Axel-Springer-Verlag teilweise Recht gegeben. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof findet am 19.04.2018 statt

(Az: I ZR 154/16).

 

Das Oberlandesgericht Köln sah zumindest das bezahlte „Whitelisting“ durch die Firma Eyeo als wettbewerbswidrig an.

 

Das Oberlandesgericht Hamburg sieht hierin demgegenüber ebenso wenig, wie das Oberlandesgericht München, eine gezielte Mitbewerberbehinderung. Das OLG-München hatte bereits eine Klage der Süddeutschen Zeitung abgewiesen. Das Online-Portal Spiegel.de hatte bereits im November 2016 vor dem Landgericht Hamburg verloren.

Eine unbestellte Funktionalitätserweiterung eines WLAN-Routers stellt eine unzulässige Belästigung entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar, wenn diese gegen den geäußerten und erkennbaren Widerspruch des Kunden vorgenommen wird. Will der Anbieter eine unbestellte Dienstleistung liefern, muss er den Kunden vor der Aufschaltung des neuen Signals über sein Widerspruchsrecht informieren.

 

OLG-Köln, Urteil vom 02.02.2018, 6 U 85/17

Ein Hotel warb mit vier Sonnensymbolen, die bei flüchtiger Betrachtung auch für Sterne gehalten werden konnten und jeweils waagerecht in einer Reihe über dem Schriftzug des Hotels angeordnet waren. Dort finden sich sonst oft die Sternebewertungen von Hotels.

 

Das Hotel war vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA)

nicht zertifiziert und war wegen des Vier-Sonnensymbols abgemahnt worden.

 

Auch nach Auffassung des Gerichts ist die Verwendung derartiger Sonnen­symbole, die mit Hotelsternen leicht verwechselt werden können, unzulässig. Die Platzierung und Art der Darstellung könne beim Verbraucher leicht den irreführenden Eindruck erwecken, es handele sich um ein „Vier-Sterne-Hotel“.

 

LG-Dessau-Roßlau, Urteil vom 24.11.2017, 3 O 32/17