Ein Produkt darf nur dann als „Champagner-Sorbet“ beworben werden, wenn es tatsächlich auch Champagner enthält und nach Champagner (Aldi) schmeckt. Andernfalls handelt es sich um die Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagner“ der französischen Champagnerhersteller in der Champagne.
OLG München, Urteil vom 01.07.2021, 29 U 1698/14
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