Die Bezeichnung „Chiemseer“ ist für ein in Rosenheim gebrautes Bier unzulässig. Sie ist irreführend, weil das Bier nicht von einer am Chiemsee gelegenen Brauerei stammt. Außerdem stellt die Bezeichnung auch eine geografische Herkunftsangabe dar, da sie in adjektivischer Form Bezug auf den deutschlandweit bekannten Chiemsee nimmt.
OLG-München, Urteil vom 17.03.2016, 29 U 3187/15 (rkr).
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