Eine reine kommerziell getriebene Aufmerksamkeitswerbung verpflichtet zum Schadensersatz. Das beklagte Presseunternehmen hatte auf Facebook drei Fotos von Prominenten mit dem Hinweis veröffentlicht, eine von ihnen sei an Krebs erkrankt und darin auf einen Artikel in ihrem Magazin verlinkt. Daraufhin klagte eine der nicht erkrankten Abgebildeten auf eine angemessene fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 20.000,00. Der Bundesgerichtshof entschied, der Verlag habe in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen. Dabei handele es sich auch nicht um eine privilegierte redaktionelle Berichterstattung, da der Artikel mit dem gesunden Kläger überhaupt nichts tun hatte.
BGH, NJW 2021, 1303 – Clickbaiting –
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