Mittels elektronischer Befehle an einem Computer erstellte virtuelle Abbildungen stellen keine Erzeugnisse im Sinne des § 72 UrhG dar, die ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt werden.
Selbst wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, ist allein das Herstellungsverfahren maßgeblich; auf das Ergebnis kommt es nicht entscheidend an.
KG, Urteil vom 16.01.2020, 2 U 12/16. Kart
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