Eine Urheberrechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Foto bzw. Lichtbild öffentlich zugänglich gemacht wird. Das hierfür relevante Kriterium der „recht viele Personen“ ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, das zunächst von einem Verkäufer in einer das Urheberrecht verletzenden Weise auf einer Internethandelsplattform bei einer Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur noch durch die Direkteingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich ist.
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine solche Spezialadresse von keinem relevanten Anteil der Internetnutzer eingegeben wird, es sei denn, sie hätten diese zuvor abgespeichert oder extra notiert.
BGH, Urteil vom 27.05.2021, I ZR 119/20 – Lautsprecherfotos –
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht