Eine Marke darf nur eingetragen werden, wenn ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ein Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs an der angemeldeten Bezeichnung besteht. Bei der Prüfung der fehlenden Unterscheidungskraft sind sämtliche praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsformen des Zeichens mit einzubeziehen.
Der Bundesgerichtshof hat daher eine Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben, das nur auf die wahrscheinlichste Verwendungsform abgestellt hatte. Es hatte im Wesentlichen berücksichtigt, dass die Zeichenfolge als deutlich sichtbarer Schriftzug auf der Vorder- oder Rückseite von T-Shirts oder Sweatshirts bzw. auf Kopfbedeckungen oder Schuhwaren angebracht würde.
Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass auch eine Anbringung auf „Etiketten“ oder „Hangtags“ denkbar sei. Dann stelle das Zeichen nicht nur eine bloße Dekoration, sondern einen Herkunftshinweis dar. Es sei stets eine Einzelfallbeurteilung erforderlich, ähnlich wie bei „Bildern“, „Motiven“, „Symbolen“ oder „Wörtern“.
BGH Beschluss vom 30.01.2020, I ZB 61/17
Vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-541/18 #darferdas?
Vorlagebeschluss BGH 21.06.2018, I ZB 61/17 – #darferdas?Artikel 3 Abs. 1b, Richtlinie 2008/95/EG (Markenrechtsrichtlinie 1)
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