Bei dem reinen Wortbestandteil „darferdas“ handelt es sich um eine grammatikalisch und bezüglich der einzelnen Wörter orthographisch korrekte, unmittelbar verständliche Frage, die zudem mit einem Fragezeichen als solche kenntlich gemacht ist.
Die Zusammenschreibung der Wörter sowie die Kleinschreibung des Anfangsbuchstabens „d“ ist eine in der Werbung nicht unübliche stilistische Maßnahme, die der Verständlichkeit keinen Abbruch tut. Eine solche, insgesamt aus gebräuchlichen Wörtern zusammengesetzte Zeichenfolge wird vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden. Ihr fehlt daher die Eignung als Herkunftshinweis und die erforderliche Unterscheidungskraft.
BPatG, Beschluss vom 03.05.2017, 27 W (pat) W 551/16, n.rk.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, insbesondere wegen möglicher Abweichungen von der Entscheidung „DüsseldorfCongress“ (BGH, GRUR 2014, 1204 Rn 21).
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