Zur sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers gehört der Vortrag, dass andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und Täter der ihm zu Last gelegten Urheberrechtsverletzung sein können.
Dazu muss er im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anstellen und deren Ergebnis mitteilen. Es genügt nicht, lediglich pauschal zu behaupten, es bestünde die theoretische Möglichkeit, dass im Haushalt lebende Dritte auf den Internetanschluss Zugriff hätten. Vielmehr muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Personen in Bezug auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ihre zeitliche Anwesenheit die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten.
Es ging um das Angebot eines Computerspiels in einer Internettauschbörse zum Download. Der Anschlussinhaber bestritt seine Täterschaft und gab an, seine Ehefrau habe über den WPA2-Router, der passwortgeschützt sei, auch Streamingportale wie Youtube benutzt und Nachrichtenseitenseiten aufgesucht, allerdings den Upload des Computerspiels bestritten. Eine Nachsuche auf den heimischen Computern sei ergebnislos verlaufen.
In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen (AG Bochum, Urteil vom 28.05.2015, 40 C 21/15 und LG Bochum, Urteil vom 19.02.2016, I-5 S 81/15) hat der Bundesgerichtshof die Klage des Spieleherstellers abgewiesen.
BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16)
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