Die Aufstellung oder Betrieb von sogenannten Tierbeobachtungskameras ist meldepflichtig. Neben Hasen, Rehen, Rot- und Damwild können auch menschliche Waldbesucher vor deren Linse geraten. Deshalb scheiterte die Klage eines Jagdpächters auf Befreiung von der Meldepflicht des § 4d) Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).
OVG-Saarlouis vom 14.09.2017, 2a 197/16
NJW-aktuell 48/2017, Seite 9.
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