Besteht durch eine Verarbeitung von Daten ein voraussichtlich hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, so muss gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO eine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) durchgeführt werden.
Das erfordert eine umfangreiche Vorbereitung und ein abgestuftes und aufeinander abgestimmtes Vorgehen. Zunächst müssen die neuen, geplanten oder geänderten Verarbeitungsvorgänge mit den für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmenden Angaben gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO dokumentiert werden.
Es schließen sich eine Dokumentation der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 DSGVO und dokumentierte Vorüberlegungen zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Verarbeitung unter Beachtung der allgemeinen Datenschutzgrundsätze aus Art. 5 DSGVO an.
Weiter ist die Rolle der Verantwortlichen für die Verarbeitungstätigkeiten im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und möglicher unterstützender Auftragsbearbeiter gemäß Art. 28 Abs. 3 f. DSGVO festzulegen. Eine begleitende Beratung erfolgt durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 35 Abs. 2 DSGVO.
Zur Klärung der Frage, ob bei der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO besteht, hat zunächst eine Prüfung der dort genannten Fälle und eine Durchsicht der von den Aufsichtsbehörden erstellten Positivlisten nach Art. 35 Abs. 4 und Art. 68 DSGVO („Muss-Listen“) ebenso wie eine Berücksichtigung der von der Art.-29-Datenschutzschutzgruppe aufgestellten Kriterien zu erfolgen.
Es schließt sich eine eigenständige Prüfung der Höhe und Existenz von Risiken für Rechte und Freiheiten angesichts der Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung an. Am Schluss steht eine Dokumentation der durchgeführten Schwellwertanalyse. Kommt diese zu einem positiven Ergebnis, muss eine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) durchgeführt werden.
Alles Nähere hierzu erfahren Sie bei Bedarf durch unsere Kanzlei.
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