Wer in sozialen Netzwerken einen Unternehmensauftritt betreibt, kann gezwungen werden, seine Fanpage abzuschalten, da die Facebook-Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist.
Facebook greift bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zu, ohne dass diese nach dem Telemediengesetz über „Art“, „Umfang“ und „Zweck“ der Erhebung sowie ihr Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet werden.
Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.06.2018 in der Rechtssache C-210/16 entschieden hatte, dass der Betreiber einer Fanpage für die Facebook-Datenverarbeitung mitverantwortlich ist, hat nun das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.09.2019, 6 C 15.18 ein Urteil des Oberwaltungsgerichts Schleswig vom 04.09.2014, 4 LB 20/13 aufgehoben. Dieses muss nun die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge noch näher aufklären und die tatsächlichen Umstände in Erfahrung bringen.
Laut einer aktuellen Allenbach-Studie sind weder die von der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geforderte Freiwilligkeit noch die Informiertheit der User bei der Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) großer TechPlatformen, wie „WhatsApp“, Google“, „Facebook“ usw. gegeben. Vielmehr handelt es sich in der Rechtswirklichkeit weitestgehend um eine Fiktion. Fast jeder Nutzer gibt seine Zustimmung, da er anders die angebotenen Dienste überhaupt nicht nutzen kann. Zurecht wird daher bezweifelt, dass die Einwilligung der Nutzer in die Verwendung ihrer Daten überhaupt wirksam ist.
BVerwG, Urteil vom 11.09.2019, 6 C 15.18
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