Geschäftsgeheimnisse sind nicht nur die Inhalte von Dateien.
Vielmehr umfasst der Schutz nun auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Dateimerkmalen, wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp und Dateigröße, aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. März 2020, 20 F 3.19
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