Die Firma IKEA aus Schweden kann sich aufgrund der Entwicklung und Konstruktion ihres Bettgestells „Bergen“ zwischen September und Dezember 2001 nicht auf ein Vorbenutzungsrecht gegenüber dem am 15.07.2002 angemeldeten und am 25.11.2002 in das Deutsche Designregister eingetragene Design für das Bettgestell „Mo“ berufen, für das der e15-Designer Philipp Mainzer die Priorität der Ausstellung auf der Internationalen Möbelmesse in Köln am 14.01.2002 wirksam in Anspruch genommen hat.
Anders als die Vorinstanzen (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2013, 34 O 121/12 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2015, I-20 U 189/13), hält es der Bundesgerichtshof für erforderlich, dass die vom Gesetz für das Entstehen eines Vorbenutzungsrechtes verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung ebenso wie die Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden haben. Deshalb verletzt das IKEA-Erfolgsmodell „MALM“, das später erschien, möglicherweise das geschützte „Mo“-Design.
- 41 Abs. DesignG lautet (ähnlich wie § 41 Abs. 1 GeschmacksmusterG a.F.):
„Rechte … können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster … gutgläubig in Benutzung genommen oder wirklich und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden.“
BGH, Urteil vom 29.06.2017, I ZR 9/16 – Bettgestell
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