Ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG können nur wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs im Inland begründen.
Als solche kommen Vorbereitungshandlungen aller Art in Betracht, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.
Der Bundesgerichtshof bejaht grundsätzlich Ansprüche wegen Verletzung des eingetragenen deutschen Designs DE 40 2005 830 – 0007 durch das Ikea-Bettgestell „MALM“ und verweist den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück, das die Ansprüche ebenso wie das Landgericht verneint hatte.
BGH, Urteil vom 29.06.2017, I ZR 9/16
Bildquelle: http://www.ikea.com/de/de/catalog/products/S29931600/
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