Bei der Werbung mit einem Designpreis bedarf es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln keiner Fundstellenangabe. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn das beworbene Produkt so abgebildet wird, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise über dessen Design eine eigene Meinung bilden können.
Geworben wurde für einen Personenkraftwagen mit der Aussage „World car design of the year 2015 – World car award“, über den durch eine Suchmaschinenrecherche problemlos nähere Informationen eingeholt werden konnten. Der Autohersteller machte selbst keine näheren Angaben zu dem Auslober des Designpreises. Nach Auffassung des Gerichts stellte dies kein Vorenthalten einer wesentlichen Information (§ 5 Abs. 3 UWG) dar. Die angesprochenen Verbraucher könnten sich selbst ein Bild davon machen, ob sie das Automobildesign für preiswürdig hielten. Das sei allein eine Frage des persönlichen Geschmacks.
OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, 6 U 203/16.
http://www.wcoty.com
Bei der Werbung mit Prüfsiegeln besteht hingegen regelmäßig ein erhebliches Interesse der Verbraucher daran, zu erfahren, wie sich das beworbene Produkt in das Umfeld der übrigen Testprodukte einfügt. Deshalb ist hier stets eine Fundstelle erforderlich.
BGH, Urteil vom 21.03.1991, I ZR 151/89 – Fundstellenangabe
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht