Die Zulässigkeit von Werbung ergibt sich aus erteilten Einwilligungen gem. Art. 6 Abs. 1(a) DSGVO oder aus einer Interessenabwägung gem. Art. 6 Abs. 1(f) DSGVO. Diese Interessenabwägung hat einzelfallbezogen, nicht nur aufgrund abstrakter Überlegungen zu erfolgen. Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz der Aussichtsbehörden ist entscheidend, was objektiv und subjektiv vernünftigerweise erwartet werden kann.
Dabei sind auch lauterkeitsrechtliche Wertungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu berücksichtigen. So genügt beispielsweise eine bloße Bestellung nicht, nachfolgende Werbeschreiben zu erhalten. Auch ein „Pofiling“ mittels externer Datenquellen, zum Beispiel sozialer Netzwerke, spricht gegen die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme.
Die DSK-Orientierungshilfe vom 07.11.2018 gibt weiter Hinweise zu Informationspflichten, zur Einholung der notwendigen Einwilligung und zum Widerspruch gegen unerwünschte Werbung.
Quelle: Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Daten-Grundverordnung (DSGVO) vom 07.11.2018
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