In kaum einem Impressum fehlt der Hinweis auf eine angeblich mangelnde Haftung für Links unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998. Allerdings steht in diesem Urteil glatt das Gegenteil: So kann man sich von der Haftung für das Verbreiten von herabsetzenden Tatsachenbehauptungen nicht durch eine „Haftungsfreizeichnungsklausel“ befreien. Ein allgemeiner Disclaimer ist daher unwirksam. Eine wirksame Distanzierung kann allenfalls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Link erfolgen.
OLG München, Urteil vom 17.05.2002, 21 U 5569/01
Allerdings besteht keine generelle Pflicht, gesetzte Links regelmäßig auch noch nachträglich zu überprüfen. Eine Überprüfungspflicht besteht vielmehr nur dann, wenn der Linksetzende von einer Rechtsverletzung erfahren hat oder besondere Umstände vorliegen, zum Beispiel der Betroffene die Entfernung des Links verlangt hat.
OLG München, Urteil vom 29.04.2008, 18 U 5645/07
Wenn ein Presseunternehmen einen Link zu einem rechtswidrigen Glücksspielangebot setzt, handelt es nicht unbedingt aus Wettbewerbsgründen, soweit es sich den Link nicht zu eigen gemacht hat.
BGH, Urteil vom 01.04.2004, I ZR 317/01
Disclaimer können sogar ihrerseits wettbewerbswidrig sein. Das gilt zum Beispiel für folgende Formulierung: „Die Inhalte dieser Webseite wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“ Diese Klausel kann dahingehend verstanden werden, dass damit jegliche Verbindlichkeit hinsichtlich der Beschaffenheit und Preise für die von einem Online-Shop-Handel geführten Waren ausgeschlossen werde. Eine solche Klausel ist aber intransparent und unzulässig.
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2012, 5 W 118/12
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht