Domain-Grabbing kann in vielen Fällen eine Namensrechtsverletzung darstellen. Dies gilt sowohl bei der Verwendung von Abkürzungen, wie bei Tippfehler-Domains und bei dem Hinzufügen von (widersprüchlichen) Zusätzen. (Beispiel: „keine-vorwerk-vertretung.de“) Probleme gibt es immer wieder, wenn der Name gleichzeitig einer Gattungsbezeichnung entspricht (Beispiel: Familienname „Sonntag“ oder „Näher“. Auch der namensrechtliche Schutz für Pseudonyme, für Etablissement-Bezeichnungen (Name eines Hauses), fremdsprachige Gattungsbegriffe, Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs oder Übersetzungen können schwierig zu entscheiden sein. Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines fremden Namens als Domainnamen ist aber in jedem Fall als Verstoß gegen § 12 BGB (Namensrecht) anzusehen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Prioritätsregelung: So kann eine frühere Domainregistrierung Vorrang vor einem späteren Kennzeichenrecht (eingetragene Marke) besitzen.
LG Köln, Urteil vom 19.12.2017, 33 O 39/17
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