Der Inhaber eines Firmenunternehmenskennzeichens kann Anspruch auf Löschung einer gleichlautenden Internet-Domain haben. Die Aufrechterhaltung des Domain-Namens stellt eine unberechtigte Namensanmaßung entgegen § 12 Satz 1 Fall 2 BGB dar. Der Domain-Inhaber gebraucht unbefugt denselben Namen wie der Inhaber des Unternehmenskennzeichens. Dadurch tritt eine Zuordnungsverwirrung ein und es werden schutzwürdige Interessen der Firma verletzt. Unerheblich ist, dass die Domain bereits vor der Unternehmens-gründung reserviert und konnektiert wurde. Der Domain-Inhaber besaß keine eigenen Namens- oder sonstigen Rechte.
Der Grundsatz „first come-first served“ wird im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände durchbrochen. Anders als nach § 5 Abs. 2, 15 MarkenG kann nach § 12 BGB sogar die Löschung der älteren Domain durchgesetzt werden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2016, 6 U 187/15.
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