Eine deutsche Top-Level-Domain „.de“ kann gepfändet werden. Es handelt sich um die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen.
Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domain-Inhaber. Die DENIC eG gilt bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domain-Inhabers aus dem Registrierungsvertrag als Drittschuldnerin.
BGH, Urteil vom 11.10.2018, VII ZR 288/17
BFHE 258, 223
BGH, Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 5/05, NJW, 2005, 3353
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