Ansprüche eines Namensträgers, beispielsweise der Firma ProfitBricks GmbH, aus § 12 Satz 1 BGB gegen den Inhaber von Domainnamen mit länderspezifischen ausländischen Top-Level-Domains (z.B. profitbricks.es und profitbricks.us) setzen voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter diesen fremden Domains festgestellt werden können.
BGH, Urteil vom 28.04.2016, I ZR 82/14 – profitbricks.es -.
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