Wer ein urheberrechtsschutzfähiges Werk rechtswidrig nutzt, muss unter Umständen das Doppelte der üblichen Lizenzgebühr zahlen.
Eine entsprechende Vorschrift ist jedenfalls mit Artikel 13 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar.
Da die angemessene Vergütung nicht den gesamten Schaden ersetzen kann, der sich aus dem zusätzlichen Aufwand des Urhebers für die Ermittlung des Verletzers und die Geltendmachung seiner Rechte ergibt, kann sich eine solche Erhöhung der üblichen Vergütung als notwendig erweisen.
Üblicherweise wird in Deutschland ein solcher Verletzerzuschlag für die unterbliebene Urheberbenennung gem. § 13 UrhG gewährt. Insbesondere im Fall des „Bilderklaus“ führt dies oft zu deutlich höheren Belastungen, als wenn man die Fotorechte ordnungsgemäß erworben hätte.
EuGH, Urteil vom 25.01.2017, C-367/15
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