Eine Gruppe von mehreren Getränkedosen, die typischerweise nicht einheitlich in einem Set vertrieben werden, sind als einheitlicher Gegenstand nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragungsfähig.
Vielmehr bedarf es der Anmeldung mehrerer einzelner Geschmacksmuster, die im Wege einer Sammelgeschmacksmusteranmeldung möglich gewesen wäre. Eine nachträgliche Änderung ist aber nicht zulässig, sodass die fehlerhafte Eintragung unwirksam ist.
Mehrere Artikel sind nur dann „ein Erzeugnis“ im Sinne von Art. 3 a) GGV (Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster), wenn sie in einem ästhetischen und funktionalen Zusammenhang stehen. So wird beispielsweise Besteck üblicherweise als ein einheitliches Erzeugnis vermarktet, bestehend aus Messern, Gabeln, Suppen- und Dessertlöffeln. Das ist aber bei Dosen nicht der Fall, da diese schon unter Transport- und Lagerungsgesichtspunkten stets nur in gleicher Größe und in einheitlichen Abfüllmengen angeboten werden.
EuG, Urteil vom 13.06.2017, T-9/15
Ähnlich hatte im Jahr 2012 bereits der Bundesgerichtshof entschieden. Er befand, dass unterschiedliche Darstellungen eines Design-Geschmacksmusters in der Anmeldung nicht mehrere Schutzgegenstände bilden. Teile oder Elemente eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind nicht eigenständig geschützt.
BGH, Urteil vom 08.03.2012, I ZR 124/10 – Weinkaraffe
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