Auch dreidimensionale Gestaltungen können als Marke eingetragen werden. Besonders interessant sind dabei Formen, die die Ware selbst oder ihre Ver-packung betreffen. Kann man eine bekannte Nuss-Nougat-Creme ohne weiteres an der speziellen Form des Nutella-Glases wiedererkennen seine Form weicht erheblich von den sonst üblichen Formen ab, wie etwa auch beim Dimple-Whisky oder bei der Perlflasche des Verbands Deutscher Mineralbrunnen. (VDM)
Selbst wenn die Form nicht besonders originell ist, kann sie immer noch eingetragen werden, wenn es dem Anmelder gelingt, durch ein demoskopisches Gutachten nachzuweisen, dass mehr als die Hälfte der möglichen Kunden sie als Herkunftshinweis erkennen. In diesem Fall spricht man von einer Verkehrsdurchsetzung.
Allerdings sind einige dreidimensionale Formen grundsätzlich nicht markenfähig, auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung. Das ist dann der Fall, wenn die Form eine ausschließlich technische Wirkung besitzt, wie etwa im Fall der drei Scherköpfe des Philips-Elektrorasierers oder der Ware ihren wesentlichen Wert verleiht oder durch die Art der Ware selbst bedingt ist.
Hingegen wurden zwei Löschungsbeschlüsse des Bundespatentgerichts hinsichtlich der quadratischen Schokoladentafelverpackungen von „Ritter Sport“ und der ebenso quadratischen Traubenzuckertäfelchen „Dextro Energy“ vom Bundesgerichtshof wieder aufgehoben und zur Klärung weiterer offener Fragen zurückverwiesen.
Auch die „Kelly Bag“ von Hermés wurde bereits 2004 in das deutsche Markenregister eingetragen, die „Birkin Bag“ ist seit 2007 eine dreidimensionale Unionsmarke. Weitere 3D-Marken: „Die Rote Schleife“ der AIDS-Stiftung, die
„Kikaninchen“ des Mitteldeutschen-Rundfunks (MDR) und das „Michelin-Männchen“. Zurzeit gibt es über 2 300 dreidimensionale Marken allein in Deutschland.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht