Mit Urteil vom 25.01.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-367/15) entschieden, dass ein Rechteinhaber die Wiedergutmachung des durch einen Urheberrechtsverletzer verursachten Schadens durch Zahlung eines Geldbetrages verlangen kann, der dem Doppelten oder sogar Dreifachen der angemessenen Vergütung entspricht, die üblicherweise für die Erteilung der Nutzungsrechte zu zahlen gewesen wäre.
Artikel 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/48 steht einer entsprechenden nationalen Regelung nicht entgegen. Nach deutschem Recht wird die angemessene Lizenzgebühr verdoppelt, wenn der Urheber entgegen § 13 UrhG nicht benannt wurde. Dies ist regelmäßig beim sogenannten Bilderklau (Copy & Paste) der Fall.
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