Die Verletzung datenschutzrechtlicher Informationspflichten kann auch von einem Wettbewerber abgemahnt werden. Art. 80 DSGVO enthält keine abschließende Regelung bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung.
Wettbewerbsverbände können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 3a UWG solche Verstöße geltend machen, bei denen es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt.
Die Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 a, c und Abs. 2 b, d und e DSGVO stellen solche Marktverhaltensregelungen dar. Betroffen ist jede Tätigkeit auf einem Markt, der objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt.
OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2020, 2 U 257/19
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juni 2017, 2 U 127/16 – Extraportion Vitamin C –
Eine Norm regelt das Marktverhalten, wenn sie einen Wettbewerbsbezug derart aufweist, dass die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager in Betracht kommenden Personen schützt.
BGH, Urteil vom 08. Oktober 2015, I ZR 225/13 – Eizellspende
BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 215/15 – Aufzeichnungspflicht
BGH, Urteil vom 28. November 2019, I ZR 23/19 – Pflichten des Batterieherstellers –
OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Juli 2018, 2 U 167/17
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde unbeschränkt zugelassen. Der Rechtsstreit wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die umstritten sind.
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