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Neuigkeit

DSGVO-Abmahnungen?

Können Mitbewerber, Verbände, Einrichtungen und Kammern nach § 8 Abs. 3 UWG Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ohne Auftrag einer konkret verletzten betroffenen Person gerichtlich geltend machen?

Oder stellt die DSGVO eine abschließende Regelung dar, die eine selbstständige Klagebefugnis von Verbänden und Wettbewerbern ausschließt?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.05.2020 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Derzeit sind sich die deutschen Gerichte in dieser Frage nicht einig. Zuletzt hat sich das OLG Stuttgart dazu entschieden, beispielsweise Artikel 13 DSGVO zu einer Marktverhaltensregel zu erklären und damit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für anwendbar zu halten. Nach seiner Auffassung enthält die DSGVO keine ab-

schließende Regelung für eine privatrechtliche Rechtsdurchsetzung.

Im vorliegenden Fall geht es um eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) um die Geltendmachung von Datenschutzverstößen in Facebooks „App-Zentrum“. Beim Anklicken des Buttons „Sofort spielen“ erschien eine nach Ansicht des VZBV ungenügende Information, die keine wirksame Einwilligung darstellt.

Nach altem Datenschutzrecht (BDSG) hatten sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin dem VZBV die Klagebefugnis zugesprochen. Dies entsprach auch der Rechtsprechung des EuGH vom Juli 2019 in der Rechtssache

C-40/17 –Fashion ID.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist aber unklar, ob die Klagebefugnis auch nach der neuen DSGVO fortbesteht. Der Ausgang des Verfahrens ist für viele Unternehmen von großer Bedeutung. Er könnte eine neue Abmahn- und Klagewelle auslösen.

BGH, Beschluss vom 28.05.2020, I ZR 186/17


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