Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung sind je nach konkretem Sachverhalt auch wettbewerbsrechtlich abmahnbar.
Ein Kraftfahrzeug-Händler vertrieb über eBay Teile ohne die Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren.
Die daraufhin von einem Wettbewerbsverband erhobene Klage wurde zunächst vom LG Stuttgart abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu einer gegenteiligen Entscheidung. Zwar sei § 13 TMG seit dem 25. Mai 2018 nicht mehr anwendbar, der Unterlassungsanspruch könne jedoch auf Art. 13 DSGVO gestützt werden. Der klagende Wettbewerbsverband sei auch nach der DSGVO klagebefugt, wenn es um eine Marktverhaltensregelung gehe. Art. 80 DSGVO enthalte keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Anspruchsdurchsetzung. Deshalb müsse jede Norm konkret daraufhin überprüft werden, ob es sich um eine Marktverhaltensregelung handle. Das sei bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten zu bejahen; sie weise den notwendigen Wettbewerbsbezug auf und diene auch dem Schutz der wettbewerblichen Interessen der übrigen Marktteilnehmer.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Hamburg sowie des OLG Naumburg.
OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2019, 2 U 257/19
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