Der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften begründet keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. Hierzu bedarf es des Eintritts eines konkreten Schadens. Dem Betroffenen steht kein Ersatz immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) aus Artikel 82 DSGVO oder einem sonstigen rechtlichen Aspekt zu.
LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2020, 324 S 9/19
LG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2019, 8 O 26/19
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