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Neuigkeit

DSGVO-Verstoß ohne Schadensersatz

Der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften begründet keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. Hierzu bedarf es des Eintritts eines konkreten Schadens. Dem Betroffenen steht kein Ersatz immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) aus Artikel 82 DSGVO oder einem sonstigen rechtlichen Aspekt zu.

LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2020, 324 S 9/19

LG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2019, 8 O 26/19


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Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
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