Es besteht kein Schutz vor der qualitativ ebenbürtigen und gleichwertigen Nachahmung einer E-Gitarre. Sind das Original und die nicht nahezu identische Nachahmung qualitativ gleichwertig und werden im gleichen hochpreisigen Marktsegment angeboten, stellt dies keine unlautere Nachahmung oder eine Mitbewerberbehinderung gem. § 4 Nr. 3 oder § 4 Nr. 4 UWG dar. Das gilt auch dann, wenn das Original-Produkt berühmt und auch Jahrzehnte nach der Markteinführung noch gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller ist.
BGH, Urteil vom 22.09.2021, I ZR 192/20.
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