Ein Logo in einer E-Mail-Signatur ist keine unzulässige Werbung.
Es stellt weder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, noch liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des E-Mail-Empfängers vor.
Nur wenn die Verwendung des Logos als Absatzförderung anzusehen ist, kommt ein wettbewerbswidriges Verhalten in Betracht.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2017 – 29 C 1860/17 (81)
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