Die Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf den privaten E-Mail-Account kann zur fristlosen Kündigung führen.
Ein Vertriebsmitarbeiter leitete in ungewöhnlich großem Umfang geschäftliche E-Mails an seine private E-Mailadresse weiter, obwohl er kurz vor einem Arbeitgeberwechsel stand. Betroffen waren sowohl Angebots- und Kalkulationsgrundlagen, als auch technische Daten und Berechnungsparameter bis hin zu Vertragsentwürfen und Wartungsverträgen.
Darin lag eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB und damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17
vgl. BAG, Urteil vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13
Anmerkung:
Die Beschaffung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 b UWG sogar strafbar, wenn dies zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht geschieht, dem eigenen Unternehmen Schaden zuzufügen.
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