Die Verwendung schlagwortartiger Zitate aus einem „E-Paper“ durch eine Medienanalyse- und Beobachtungsdienst stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.
Der Verlag hatte nicht konkret belegt, welche urheberrechtsschutzfähigen Teile übernommen oder bearbeitet worden seien. Der Mediendienst konnte darlegen, dass er keine kompletten Artikelteile übernahm, sondern höchstens im Rahmen des § 51 UrhG zulässige Zitate verwendet habe.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2017, 14 O 353/15.
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