Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) ist nicht nur durch das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, erlaubt, sondern auch die gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. Das umfasst auch das Aufbringen eines Lichtbildes auf eine dreidimensionale (Tassen-)Form, wenn beide Objekte nicht zu einem einheitlichen Werk verschmelzen, sondern der Träger lediglich als Basis für die Fotografie dient.
BGH, Urteil vom 19.01.2017, I ZR 242/15 – East Side Gallery –
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