Lampen, also Gehäuse zur Aufnahme handelsüblicher Leuchtmittel, müssen besonders gestaltet sein, um Schutz durch ein eingetragenes Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu erlangen. Der Gestalter Lothar Rühland war Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 1402341-0006 für eine sternförmige Lampe, eingetragen am 06.02.2014. Hiergegen klagte die 8 Seasons Design GmbH und beantragte, das Geschmacksmuster mangels Eigenart für nichtig zu erklären.
Die Nichtigkeitsabteilung des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum EUIPO (vormals: HABM) gab diesem Antrag am 02.03.2015 statt. Die Beschwerdekammer wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück. Auch die dagegen erhobene Klage wurde vom Europäischen Gericht I. Instanz mit Urteil vom 10.09.2015 zurückgewiesen. Im Stand der Technik (früher: vorbekannten Formenschatz) seien bereits sternförmige Lampen nachgewiesen, gegenüber denen sich die Lampe von Lothar Rühland nur marginal unterscheide. Beide Modelle riefen beim informierten Benutzer (das ist kein Fachmann, sondern ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher mit besonderer Wachsamkeit) denselben Gesamteindruck hervor. Die Unterschiede könnten ein „déjà-vu“ nicht verhindern. Der Stand der Technik sei auf dem Gebiet derartiger Leuchten-Gehäuse noch nicht gesättigt, vielmehr sei die Musterdichte noch so niedrig, dass dem Gestalter größere Anstrengungen abzuverlangen seien, um durch die erzielten Abweichungen die erforderliche Eigenart zu begründen.
EuG, Urteil vom 28.09.2017, T-779/16 Rühland/8 Seasons Design GmbH, InTeR 4/17, S. 227 ff.
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