Wird eine mangelhafte Kaufsache in eine andere Sache, typischerweise in eine Wohnung oder in ein Haus, eingebaut, hat der Verkäufer ab dem 01.01.2018 auch die Kosten für den erforderlichen Ein- und Ausbau zu erstatten, es sei denn, es wäre zu einer a-typischen, nicht bestimmungsgemäßen Verbindung mit einer anderen Sache, gekommen.
Verbrauchsgüter
Beim Verbrauchsgüterkauf kann die Ersatzpflicht gemäß § 475 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden, wenn die Nacherfüllung sonst mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Entscheidend sind der Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels.
Regress
Der Verkäufer kann gemäß § 445a BGB Regress bei seinem Vorlieferanten in Anspruch nehmen, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden war. Im Ergebnis haftet der Erstlieferant für die gesamten Einbaukosten wie auch für die Ausbaukosten. Natürlich muss er auch eine mangelfreie Sache nachliefern beziehungsweise die mangelhafte Sache nachbessern.
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