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Neuigkeit

Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung

Wird einem Unternehmen ein bestimmtes Verhalten gerichtlich verboten, muss es nicht nur auf seine Mitarbeiter, sondern auch auf Vertriebspartner einwirken und die Befolgung des gerichtlichen Verbots streng überwachen.

Zwar hat der Unterlassungsschuldner für das selbständige Handeln Dritter grund­sätzlich nicht einzustehen. Er muss jedoch auf Dritte, deren Handeln ihm wirt­schaftlich zugutekommt, einwirken, wenn er ernstlich mit weiteren Verstößen rechnen muss.

Dazu reicht es nicht aus, ein beauftragtes Vertriebsunternehmen schlicht über die Unterlassungs-/Verpflichtung zu informieren. Vielmehr muss auf die handelnden Personen auch durch Belehrungen und Anordnungen eingewirkt werden. Die Nachteile aus einem Verstoß müssen deutlich gemacht werden. Gleichzeitig sind Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung anzudrohen, bis hin zu Kündigungen. Es ist eine ständige strenge Überwachung notwendig, um die gerichtliche Untersagungsanordnung durchzusetzen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.07.2019, 5 W 122/19,
WRP 2019, 1483 – 1485

 


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