Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt bei Patentverletzungen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch des Bestandes des Verfügungspatentes eindeutig zu Gunsten des Patentinhabers beurteilt werden kann. Es darf keine fehlerhafte Entscheidung ernstlich zu erwarten sein. Dies wird regelmäßig nur dann angenommen, wenn das zugrundeliegende Patent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt wurde.
Von dieser positiven Rechtsbestandsentscheidung kann nach der Rechtsprechung der für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Patentgerichte in Düsseldorf nur abgewichen werden, wenn das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Patent allgemein als schutzfähig anerkannt ist. Das kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass namhafte Lizenznehmer vorhanden sind.
Ähnliches gilt, wenn die gegen den Rechtsbestand vorgebrachten Einwendungen sich schon bei einer Formalprüfung als haltlos erweisen oder wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Patentinhaber unzumutbar machen, die aus der Fortsetzung der Patentverletzung drohenden Nachteile weiter hinzunehmen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018, I-15 U 66/17 – Gilette/Wilkinson Sword; Mitt. 2012, 415 – Adapter für Tintenpatrone; Mitt. 2012, 413 – Kreissägeblatt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2017, I-2 U 17/17; GRUR-RR 2011, 81 – Glutsattelscheibenbremse,
Urteil vom 17.01.2013, GRUR-RR 2013, 236 – Flupirtin-Maleat,
Urteil vom 17.01.2013, Inst GE 12, 114 – Harn-Katheter-Set,
Urteil vom 29.05.2008, GRUR 2008, 1077 – Olanzapin,
LG München I, Urteil vom 14.12.2017, 7 O 17693/17,
OLG München, Urteil vom 27.06.2012, 6 U 1260/12,
Beck RS 2012, 16104, Urteil vom 18.05.2017, 6 U 3039/16,
Beck RS 2017, 18983,
OLG Karlsruhe, Inst GE 11, 143-VA-LVD – Fernseher,
OLG Braunschweig, Mitt. 2012, 410.
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