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Neuigkeit

Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung

Um schnell eine Handhabe gegen eine vermeintliche Patentverletzung zu erreichen, muss der Patentinhaber nicht nur eine Patentverletzung glaubhaft machen und dartun, dass die Sache besonders eilbedürftig ist.

 

Vielmehr muss auch dargelegt werden, dass der Rechtsbestand des Patentes hinreichend gesichert ist. Dafür sind aber nicht die normalen Zivilgerichte (Landgericht, Oberlandesgericht) zuständig, sondern das mit Ingenieuren und Naturwissenschaftlern besetzte Bundespatentgericht. Deshalb haben einige Landgerichte lange Zeit die Auffassung vertreten, eine einstweilige Verfügung, könne nur erlassen werden, wenn das angeblich verletzte Patent bereits einmal vom Bundespatentgericht in einem Nichtigkeitsverfahren (oder zumindest vom zuständigen Patentamt in einem Einspruchsverfahren) auf seine Rechtsbeständigkeit hin überprüft worden sei. Das dauert aber in der Regel mehrere Jahre, so dass ein Eilverfahren in Patentsachen häufig ausscheidet.

 

Diese Praxis verstößt aber gegen die europäische „Enforcement“-Richtlinie 2004/48/EG“.

 

EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-44/21 – Phoenix Contact/Harting –

 

Die Zivilgerichte müssen künftig selbst prüfen, ob der Rechtsbestand eines Patentes hinreichend gesichert ist.

 

vgl. Deichfuß, GRUR 2022, 800 ff.

 


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