Werbe-Anrufe und Werbe-E-Mails sind nur zulässig, wenn der Verbraucher hierzu vorher seine schriftliche Einwilligung gegeben hat. Diese muss ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen. Wird mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel die Einwilligung für eine Vielzahl von werbenden Unternehmen eingeholt und ist diese zumindest für einen Teilbereich so unbestimmt formuliert, dass unklar ist, für welche Produkte und Dienstleistungen sie gelten soll, dann ist eine solche Einwilligungserklärung unwirksam. Zugleich stellt sie eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die von Wettbewerbern abgemahnt werden kann.
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.07.2016 – 6 U 93/15 –
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