Eine Einwilligungserklärung eines Verbrauchers in Telefon- und E-Mail-Werbung ist unwirksam, wenn sie sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen bezieht und deren Geschäftsbereiche jedenfalls teilweise so unbestimmt formuliert sind, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, für welche Produkte und Dienstleistungen er seine Einwilligung erklärt, insbesondere, wenn dies mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet verbunden ist.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2016, Az.: 6 U 93/15.
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