Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehreren Werbekanälen widerspricht nicht § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG.
Es ist keine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal erforderlich.
Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht.
Sie erfolgt auch für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.
Eine spezifische Einwilligungserklärung liegt vor, wenn die Einwilligungserklärung keine Textpassagen umfasst, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, als die konkrete Zustimmungserklärung.
Es bedarf mithin einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogenen Zustimmungserklärung.
BGH, Urteil vom 01.02.2018, III ZR 196/17
vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, VI ZR 721/15
vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012, I ZR 169/10.
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