Zwischen verschiedenen Einzelhandelsdienstleistungen, die sich einerseits auf Lebensmittel, andererseits auch auf Drogerieartikel oder Haushaltswaren beziehen, kann trotzdem eine sogenannte Dienstleistungsähnlichkeit bestehen. Das ist der Fall, wenn Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg bestehen, etwa Überschneidungen in den jeweils betroffenen Einzelhandelssortimenten. Dann geht der Verkehr davon aus, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter der Verantwortung des gleichen Unternehmens erfolgen.
BGH Beschluss vom 14.01.2016, I ZP 56/14 – BioGourmet.
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