Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltens-regelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG n.F.) dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Markteilnehmer bezweckt.
Die Kennzeichnung eines Elektro- und Elektronikgerätes ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist.
BGH, Urteil vom 09.07.2015, I ZR 224/13 – Kopfhörer-Kennzeichnung -.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht